Wer kann Psychotherapeut*In werden?
Nach dem Psychotherapeutengesetz von 1998 berechtigt zum Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ein Universitätsabschluss in Psychologie mit einer Abschlussprüfung in klinischer Psychologie. Zum Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten berechtigt neben dem Psychologie-Diplom auch ein (Fach-)Hochschulabschluss in Pädagogik oder Sozialpädagogik.
Seit der Umstellung der Abschlüsse auf Bachelor und Master im Zuge der Bologna-Reform passen die Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes nicht mehr zu den aktuellen Studienabschlüssen. Eine Überleitungsvorschrift der Kultusministerkonferenz führt nun zu unterschiedlichen Zulassungspraxen der Landesprüfungsämter. Für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten wird bundesweit ein Master in Psychologie mit klinischer Psychologie als Prüfungsfach vorausgesetzt. Für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erkennen einige Landesprüfungsämter gemäß der Überleitungsvorschrift auch (sozial-)pädagogische Bachelor-Abschlüsse als Zugangsvoraussetzung an, während von Psychologen auch hier ein Master erwartet wird.
Da diese ungleiche Zulassungspraxis fachlich-inhaltlich nicht zu begründen ist, haben sich die Ausbildungsinstitute im Deutschen Fachverband für Verhaltenstherapie wie auch die meisten anderen Fachgesellschaften und Ausbildungsinstitute darauf verständigt, für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur Masterabsolventen der zugangsberechtigenden Studienfächer (Psychologie, Pädagogik und Sozialpädagogik) aufzunehmen.
Im Zuge der Bologna-Reform erfolgte eine stärke Ausdifferenzierung der Studiengänge, was sich auch in den Bezeichnungen der Studiengänge widerspiegelt. Häufig ist an der Bezeichnung des Studiengänge nicht mehr direkt erkennbar, ob es sich um ein Bachelor-Master-Studium handelt, das dem früheren Diplomstudiengang äquivalent ist und somit den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes entspricht.
Daher sind nicht selten Einzelfallprüfungen notwendig, um zu klären, ob ein Studiengang im jeweiligen Bundesland als Zugangsberechtigung anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter der Bundesländer entscheiden hier auch nicht einheitlich, so dass einzelne Abschlüsse in einigen Bundesländern als Zugangsvoraussetzung gelten und in anderen nicht.
Falls Sie sich unsicher sind, ob sie mit einer bestimmten Kombination von Bachelor- und Master-Abschluss zu dem von Ihnen angestrebten Ausbildungsgang zugelassen werden können, wenden Sie sich an das für Ihr Bundesland zuständige Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe oder erkundigen sie sich bei den Ausbildungsinstituten, bei denen sie sich bewerben möchten. Häufig bestehen dort bereits Erfahrungen mit der Zulassungspraxis des jeweiligen Landesprüfungsamtes.
Diese Situation ist sowohl für Interessenten an einer psychotherapeutischen Ausbildung als auch für die Ausbildungsinstitute höchst unbefriedigend. Hier wird vom DVT und vom gesamten Berufsstand der Psychotherapeuten dringend eine neue Regelung vom Gesetzgeber gefordert.